Rahmenplan mit Lernzielen

Der Rahmenplan ist Richtschnur für Lehrgangsträger und Dozenten, gemeinsam Inhalte zuzuordnen und Unterrichtsstunden einzuteilen.

Ziel ist, die Teilnehmer optimal auf die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzubereiten.

Weiterbildungsprofil für den IHK-Abschluss

Der Rahmenplan hilft darüber hinaus, lernzielorientierte Aufgaben für die Prüfung zu entwerfen.

Fachgebiete und Stundenverteilung

0.                Lern- Arbeitsmethodik                                                                 10  UStd.
     
I Technologie 200 UStd.
  1. Persönliche Schutzausrüstung  
  2. Brandschutztechnik  
  3. Mobile Mess- und Rettungsgeräte  
     
II. Arbeitsverfahren 90  UStd.
  1. Arbeitsverfahren  
  2.Kommunikation  
     
III.     Recht 80  Ustd.
  1. Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr  
  2. Arbeits-, Brandschutz- und Umweltrecht  
  3. technische Regeln und Rechtsvorschriften  
     
     

Die Fortbildung zum Werkfeuerwehrtechniker kann bereits auf einige Jahre Erfahrung zurückblicken. Die Stoffvermittlung wurde nach und nach verbessert. So sind die oben genannten Unterrichtsstunden heute nicht mehr als reine Präsenzphasen zu verstehen. In den Fächern werden den Teilnehmern Lehrbriefe an die Hand gegeben. Diese müssen selbstständig erarbeitet werden. An Präsenztagen können diese mit den Lehrkräfeten hinterfragt werden.

Welchen Nutzwert hat der Werkfeuertechniker?

Der Fortbildungsgang zum Werkfeuerwehrtechniker ein Schritt in der Weiterbildung in Deutschland auf Basis des Qualifizierungssystems der Industrie- und Handelskammern. Die Ausbildungs“pyramide“ beschreibt die Möglichkeit sich in Stufen (Ausbildungsberuf- Aufstiegsfortbildung z.B. Werkfeuerwehrtechniker – Meister - Betriebswirt –Studium) beruflich zu entwickeln und ggf. neu zu orientieren.
Von der Schulbank zum Geprüften Betriebswirt: Die Organisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs) hat das folgende dreistufige System der "Aufstiegsfortbildung". Dazu werden von den IHKs für die jeweiligen Ebenen öffentlich-rechtliche Prüfungen gemäß Berufsbildungsgesetz angeboten.

In der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Werkfeuerwehrtechniker werden den
Lehrgangsteilnehmern die folgenden Inhalte vermittelt:


· Im Qualifikationsschwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, geeignete Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-,
ABC- und Schnittschutz sachgerecht auszuwählen, deren Aufbau zu kennen sowie deren
Anwendung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden,
persönliche Schutzausrüstungen zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren
Funktionsfähigkeit zu prüfen.
· Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutztechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, Arten, Aufbau und Funktionsweise von baulicher, stationärer und teilbeweglicher
Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz
zu kennen, diese im Einsatzfall zu beherrschen, instand zu halten sowie die
Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und zu prüfen
· Im Qualifikationsschwerpunkt „Mobile Mess- und Rettungsgeräte“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, geeignete Geräte sachgerecht auszuwählen sowie deren Aufbau,
Anwendung und Bedienung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen
werden, mobile Mess- und Rettungsgeräte zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie
deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.


Mit schriftlichen und praktischen Prüfungen vor der IHK weisen die Lehrgangsteilnehmer ihre
erworbenen Fachkenntnisse nach. Die IHK-Urkunde zum Werkfeuerwehrtechniker bescheinigt die
Qualifikationen.


Diese Qualifikationen entsprechen denm fachlichen Anforderungen an betriebliche Fachkräfte, die
über besondere Sachkunde sowie Befähigungen verfügen müssen.
Dem Unternehmer ergibt sich somit die Möglichkeit, diese Personen alsNiveau einer befähigten
Person (ehem. Sachkundiger) gemäß §2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung einzusetzen.


Das lässt sich wie folgt begründen:.
In der TRBS 1203 sind Anforderungen detaillierter beschrieben
• TRBS 1203 „Befähigte Personen“ - Teil 1 Explosionsgefährdungen
• TRBS 1203 „Befähigte Personen“ - Teil 2 Druckgefährdungen
• TRBS 1203 „Befähigte Personen“ - Teil 3 Elektrische Gefährdungen

 

Allgemein gilt:
Allgemeine Anforderungen an die befähigte Person
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher
Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit
Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der
Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen
Fachkenntnisse variieren.


Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre
beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt
auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder
vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.


Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben
praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren
Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe
kennengelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der
anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse
im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die
durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die
Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.


Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des
Prüfgegenstandes wie auch eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört auch die Durchführung von mehreren Prüfungen pro
Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter
erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse
erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden
Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.
Sie muss mit:
· staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. ArbSchG, BetrSichV),
· Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. GPSG, einschlägige GPSGV),
· Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (Technische Regeln,
BG-Regeln, DIN-Normen usw.)
soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Für die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Unternehmer verantwortlich, deshalb lässt
er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prüfen. Der
Unternehmer (=Arbeitgeber) hat sich zu vergewissern, dass die zu benennende Person
zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß
durchführen zu können.


Weisungsfreiheit
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer
Funktion weisungsfrei und darf wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Beauftragung der befähigten Person:
Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die zu beauftragende Person
zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß
durchführen zu können.
Die Zuverlässigkeit kann nur der Unternehmer selbst beurteilen und attestieren. Die
Fachkunde ist in den Unterrichtsfächern durch das IHK-Zeugnis nachgewiesen.
Die Beauftragung hat schriftlich unter Beschreibung des zukünftigen Aufgabengebietes
zu erfolgen.

 

Zusammenfassung:
Der Rahmenplan mit Lernzielen dieses Fortbildungsberufes gibt dessen Lehrinhalte
vor. Die Kenntnisse werden in theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfungen
abgefragt
Der geprüfte Werkfeuerwehrtechniker kann, vorbehaltlich der Beauftragung durch den
Arbeitgeber, zur Prüfung folgender Geräte oder Einrichtungen eingesetzt werden:
· Feuerlöscher, als Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern gemäß ASR A2.2 und DIN 14406 Teil 4 „tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung“

· Löschanlagen, als Sachkundiger gemäß DGUV 105-001„Einsatz von
Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen“
· Natürlich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Der geprüfte Werkfeuerwehrtechniker verfügt über folgende Fachkunden und kann
durch den Arbeitgeber für folgende Tätigkeiten beauftragt werden:
· Fachkunde zum Freimessen gemäß DGUV 313-002und DGUV 113-004
· Gerätewart gemäß DGUV305-002
· Brand- und Sicherungsposten DGUV 205-002
· Sachkunde, Prüfung der PSA gegen Absturz gemäß DGUV 312-906 und ASR A2.1
· Befähigte Person gemäß DGUV 112-190 (z.B. Atemschutzgerätewart)
· Sachkunde zur Prüfung von Leitern und Tritten gemäß DGUV 208-016
· Befähigte Person gemäß DGUV 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gas/Dämpfe und Sauerstoff“
· Befähigte Person gemäß DGUV 213-057 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz“
· Brandschutzbeauftragter nach DGUV 205-003.