Zulassungsvoraussetzung
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- Created on Saturday, 01 January 2011 00:00
- Last Updated on Tuesday, 23 July 2013 00:24
- Published on Saturday, 01 January 2011 00:00
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Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat
und
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen
Fassung abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin haben.
Es kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.