Der Begriff des Werkfeuerwehr-„Technikers“

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Über den Begriff Techniker wurde sehr kontrovers diskutiert. Es haben sich viele Leute den Kopf darüber zerbrochen. Zu Klarstellung sei nur soviel gesagt, dass der Begriff des Technikers nicht geschützt ist. Vielmehr findet man in der Berufswelt weitere „Techniker“ wie z. B. den Autoservicetechniker, um nur einen zu nennen. Dem gegenüber sind die staatlich geprüften Techniker zu sehen, die an einer anerkannten Technikerschule ihren Abschluss gemacht haben. Weitere Begriffe wie die der „Fachkraft“ sind bereits ebenso besetzt und treffen nicht das, was eben ein Werkfeuerwehrtechniker leisten muss. Deshalb hat man sich für den Werkfeuerwehrtechniker entschieden. Auch wissentlich, dass allein mit der Begrifflichkeit des Technikers keine Höhergruppierungen im Tarifgefüge mit verbunden sein können. Die Einordnung in ein Gehaltsgefüge orientiert sich alleine an den Anforderungen einer Stelle. Und diese unterliegen den Bewertungskriterien der einzelnen Unternehmen und den Tarifbedingungen.

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Werkfeuerwehrtechniker“

Die Rechtsvorschriften regeln alle Details zur Prüfung wie z. B. Prüfungsziel, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen und Inhalte der Prüfung. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf integrierte Aufgabenstellungen und Arbeitsproben in entsprechend typischen betrieblichen Handlungsaufträgen. Die Handlungsorientierung steht im Vordergrund. Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren sind Kernelemente in den täglichen Aufgabenstellungen eines Werkfeuerwehrmannes.